Rechtsanwalt Nitzsche ist seit seiner Zulassung verstärkt im Verkehrsrecht, so insbesondere bei der Regulierung von Verkehrsunfällen mit oder ohne Auslandsbezug sowie in straßenverkehrsstrafrechtlichen Angelegenheiten, und verfügt damit über eine langjährige Berufserfahrung in diesen Bereichen.
Ein Schwerpunkt der Kanzlei Lexuris Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Kehl stellt die Bearbeitung grenzüberschreitender Angelegenheiten aus dem Verkehrsrecht, so insbesondere die Regulierung von Personen- und Sachschäden nach einem Verkehrsunfall in Europa dar.
Im Verkehrsrecht wird durch jahrelange Erfahrung von Herrn Rechtsanwalt Nitzsche im Zusammenhang mit der Abwicklung grenzüberschreitender Komplexe, so der Bearbeitung hunderter außergerichtlicher und gerichtlicher so genannter "Deutsches Büro Grüne Karte Fälle" sowie Direktklageverfahren nach der 4. KH Richtline (Odenbreit Verfahren) gewährleistet, dass sowohl Ansprüche deutscher Geschädigter nach einem Inlandsunfall mit einem ausländischen Beteiligten, als auch Schadensfälle im europäischen Ausland effizient und kompetent abgewickelt werden. Flankiert wird diese Kompetenz durch die während der beruflichen Laufbahn von Herrn Rechtsanwalt Nitzsche erworbenen Kenntnisse des ausländischen, so insbesondere im sich im Vergleich zum deutschen deutlich unterscheidenden französischen Verkehrszivilrechtes, welche durch seine Teilnahme an eigentlich für französische Rechtsanwälte in Frankreich angebotenen Fortbildungsveranstaltungen ständig vertieft und aktualisiert werden.
Durch eine vergangene und über 20 jährige Erfahrung mit der Vertretung der Interessen französischer, belgischer, rumänischer Kraftfahrhaftpflicht - und Rechtschutzversicherungen, derer Versicherungsnehmer sowie der Zusammenarbeit mit den von den vorstehenden Versicherungen eingebundenen Schadensbearbeitungsbeauftragten kann auf einen reichen Erfahrungsschatz und Kenntnisse der Schadensbearbeitungsabläufe zurück gegriffen werden, was eine effektive Bearbeitung der Schadensfälle auch in komplexen Angelegenheiten bedeutet. Darüber hinaus sind wir bei schwierigeren Fragestellungen in der Lage auf unser umfassendes Netzwerk von im europäischen Ausland niedergelassener Kollegen zurückzugreifen.
Sofern eine Bearbeitung Ihres Schadensfalles möglich ist, werden wir Ihnen die zur Sachbearbeitung diesseits benötigten Unterlagen zukommen lassen. Alternativ hierzu können Sie diese auch unter dem Reiter Formulare oder (mit einer Anleitung über die einzelnen Schritte) über die Internetseite www.unfall-in-frankreich.com abrufen.
Nach einem Verkehrsunfall in Frankreich herrscht bei den deutschen Beteiligten zumeist große Unsicherheit, wie sie sich an der Unfallstelle zu verhalten haben, welche Schritte einzuleiten sind und welche Maßnahmen im Weiteren zu ergreifen sind, um einen Ersatz der erlittenen Schäden, seien sie materieller oder immaterieller Art, herbeizuführen.
Ist erstmal das Regulierungsverfahren eingeleitet und hat der Geschädigte, mit oder ohne anwaltliche Hilfe, seine Ansprüche beim ausländischen Versicherer oder dessen Schadensregulierungsbeauftragten angemeldet, stellt sich die Frage, ob die angebotene oder erfolgte Regulierung, unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit des ausländischen Rechtes, tatsächlich hinreichend erfolgte.
Sollten außergerichtliche Regulierungsbemühungen gescheitert oder die Regulierung nur unzureichend erfolgt sein, so können Sie Ihre Ansprüche gegen den ausländischen Versicherer nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2007 (Az. C-463/06), auch Odenbreit-Entscheidung genannt, an Ihrem Wohnort einklagen.
Im Nachfolgenden soll einen kurzen Überblick über den Ablauf nach einem Unfallgeschehen auf französischem Territorium und die Regulierungspraxis der französischen Kraftfahrhaftpflichtversicherer geben.
I. Erste Schritte nach einem Verkehrsunfall in Frankreich
Sofern beim Unfall keine Verletzten zu beklagen sind und die beteiligten Fahrzeuge den fließenden Verkehr nicht dauerhaft beeinträchtigen, mithin abgeschleppt werden müssen, wird die Polizei in aller Regel nicht zur Unfallörtlichkeit kommen.
Die beteiligten Fahrzeugführer sind gehalten, einen sogenannten Europäischen Unfallbericht (in Frankreich „constat amiable d’accident automobile“ genannt) genauestens auszufüllen. Ein deutsch-französisches Exemplar können Sie beispielsweise im Formularbereich der Lexuris Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hier herunterladen.
In selbigem werden Daten zum Unfallort, Unfallzeitpunkt, zu Halter, Fahrer und Versicherungsnehmer der unfallbeteiligten Fahrzeuge, etwaig vorhandenen Unfallzeugen sowie zum Unfallhergang festgehalten. Jeder der Unfallbeteiligten füllt die ihn betreffende Spalte des gemeinsamen Protokolls aus und setzt in der ihn betreffenden Spalte Kreuze an den Stellen, welche die für ihn maßgebliche Verkehrssituation zum Unfallzeugen beschreibt. Danach wird unterhalb dieser Spalte die Gesamtanzahl der gesetzten Kreuze eingetragen (um einen Nachtrag zu verhindern) und eine gemeinsame Unfallskizze am unteren Rand angebracht.
Wenn die unfallbeteiligten Fahrzeugführer mit dem Inhalt des Protokolls einverstanden sind, unterzeichnen sie jeweils selbiges und trennen die Durchschrift vom Original, sodass jeder ein Exemplar mit identischem Inhalt in den Händen hält.
Da diesem Unfallprotokoll in Frankreich ein sehr hoher Beweiswert zukommt, beansprucht dieses Protokoll die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit. Deshalb gilt, dass das Protokoll nur dann unterzeichnet werden soll, wenn man sich hinsichtlich des Unfallhergangs absolut einig ist.
Neben der Anfertigung des Unfallprotokolls empfiehlt es sich in jedem Fall, die an jeder Windschutzscheibe französischer Fahrzeuge befindliche grüne Versicherungsbescheinigung auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen und abzufotografieren. Daneben sollte man sich sicherheitshalber auch Führerschein („permis de conduire“), Fahrzeugpapiere („carte grise“) und den Personalausweis („carte d’identité“) zeigen lassen, die Fahrzeugdaten und Personalien abgleichen und gegebenenfalls auch diese fotografieren.
Fertigen Sie Übersichtsaufnahmen der Unfallörtlichkeit sowie von den Beschädigungen der unfallbeteiligten Fahrzeuge. Lokalisieren Sie, ggf. mithilfe des Navigationsgerätes oder Mobilfunktelefons, die Unfallörtlichkeit so genau wie möglich, damit bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt der Unfall rekonstruiert werden kann. Sollten Zeugen für den Unfallhergang zur Verfügung stehen, notieren Sie sich deren Namen und aktuelle Anschrift bzw. fotografieren Sie auch deren Personalausweis. Wenn möglich, halten Sie die GPS-Daten der Unfallörtlichkeit fest.
Nach der Unfallaufnahme empfiehlt es sich, den Schadensfall der eigenen Kraftfahrhaftpflichtversicherung zumindest zu melden.
Sollte das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig oder verkehrssicher sein, lassen Sie es vor Ort von einem Kfz-Sachverständigen begutachten und im Anschluss (not-)reparieren oder im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens verwerten. Lassen Sie sich vom ausführenden Reparaturfachbetrieb die fehlende Fahrtüchtigkeit oder/und Verkehrssicherheit noch zusätzlich bestätigen.
Sollten Sie verletzt worden sein, so sollten Sie sich in jedem Fall noch am Unfalltag in das nächstgelegene Krankenhaus begeben und sich die erlittenen Verletzungen mit etwaiger Arbeitsunfähigkeit attestieren lassen.
Bei einem Halswirbelsäulenschleudertrauma (HWS-Syndrom) achten Sie bitte darauf, dass neben selbiger auch etwaig anderweitige Verletzungen, und seien sie auf den ersten Blick auch noch so unbedeutend, so insbesondere Hämatome und Ödeme, in das Attest aufgenommen werden. Dies kann bei der Beweisführung in einem etwaigen Gerichtsverfahren eine erhebliche Erleichterung bedeuten.
II. Die Schadensregulierung
Selbstverständlich können Sie versuchen, Ihre Schadensersatz- und etwaigen Schmerzensgeldansprüche selbst gegenüber dem Versicherer des Unfallgegners geltend zu machen.
Erfahrungsgemäß nimmt dieses Prozedere jedoch eine erhebliche Zeit in Anspruch. Teilweise reagiert der ausländische Versicherer auf ein entsprechendes Forderungsschreiben eines Geschädigten auch überhaupt nicht.
Besser ist daher, sich nicht an den ausländischen Versicherer selbst zu wenden, sondern an die von ihm in Deutschland zwingend zu bestellende Schadensregulierungsbeauftragte, welche über den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erfragt werden kann. Je nach Versicherer und Schadensregulierer kann es aber auch in diesem Fall zu sehr langen Bearbeitungszeiten und/oder zu einer unzureichenden Regulierung kommen.
Deshalb kann nur der Rat erteilt werden, die Schadensregulierung einem im französischen Verkehrszivilrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu überlassen, welcher dafür Sorge trägt, dass die Regulierung so zügig wie möglich und vor allem vollständig erfolgt.
Sollte nicht der Ausnahmefall eintreten, dass Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, richtet sich die Frage nach der Erstattungsfähigkeit einzelner Schadenspositionen sowie der Höhe der zu leistenden Entschädigung nach französischem Recht. Leider ist zu konstatieren, dass es nicht selten vorkommt, dass die Geltendmachung von Schäden durch Rechtsanwälte erfolgt, welche nur rudimentäre bis keine Kenntnisse des ausländischen Rechts vorweisen können, was nicht selten zur Folge hat, dass die Regulierung letztendlich nur unzureichend erfolgt.
Im Nachfolgenden soll ein kurzer Überblick der von französischen Haftpflichtversicherungen in aller Regel mehr oder minder unproblematisch übernommenen Schadenspositionen vermittelt werden. In diesem Zusammenhang sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die einzelfallbezogenen, etwaig weitergehenden Ansprüche nicht behandelt werden und vom zu beauftragenden Anwalt geltend gemacht werden müssen.
1. Materielle Schäden (Sachschäden)
a) Reparaturkosten
Die für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes notwendigen Reparaturkosten werden in aller Regel unproblematisch und auf Bruttobasis abgerechnet. Eine fiktive Abrechnung wird anerkannt. Bei der Abrechnung auf Basis eines deutschen Gutachtens kann es zu Abstrichen kommen, nachdem es durchaus vorkommen kann, dass statt des Austausches eines beschädigten Karosserieteils dessen Ausbeulen, Beispachteln und Überlackieren als ausreichend angesehen werden, um den ursprünglichen Zustand als wiederhergestellt zu sehen.
b) Merkantile Wertminderung
Der merkantile Minderwert wird nur bei ganz erheblicher Beschädigung tragender bzw. die Sicherheit betreffender Fahrzeugteile eines neu- oder hochwertigen Fahrzeuges anerkannt.
c) Totalschaden
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden, welcher erreicht wird, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges erreichen (eine 130 %-Regelung kennt die französische Rechtsprechung nicht), wird der Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert erstattet.
d) Sachverständigenkosten
Die für die Begutachtung des Schadens notwendigen Sachverständigenkosten werden in aller Regel unproblematisch ersetzt. Es empfiehlt sich im Falle einer Beauftragung eines deutschen Gutachters, zwei bis drei Vergleichsangebote einzuholen, nachdem die Kosten für einen deutschen Sachverständigen wesentlich höher sind als diejenigen für einen französischen, weshalb manche Versicherer sich schwertun, die deutschen Tarife zu akzeptieren.
e) Mietwagen
Für die Zeit der Reparaturdauer oder in aller Regel 10-tägigen Wiederbeschaffungsdauer werden Ihnen bei dringender Angewiesenheit auf ein Fahrzeug, so insbesondere für die Berufsausübung, die Kosten für einen Mietwagen ersetzt. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges, sondern nur auf ein Fortbewegungsmittel, wobei Abzüge von 30-40 % für ersparte Aufwendungen nicht unüblich sind.
f) Nutzungsausfall
Für die fehlende Möglichkeit der Nutzung des unfallbeschädigten Fahrzeuges zahlen französische Versicherer für die Zeit der vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Reparaturdauer je nach Fahrzeuggröße Tagessätze zwischen 10 € und 20 €. Bei einem Totalschaden wird diese Nutzungsausfallentschädigung für 10 Tage pauschal gezahlt.
g) Abschleppkosten
Die Abschleppkosten werden bis zur nächstgelegenen Reparaturwerkstatt übernommen.
h) Schadensbearbeitungspauschale
Eine Schadensbearbeitungspauschale (in Deutschland zwischen 20 € und 30 €) ist dem französischen Schadensersatzrecht fremd. Unfallbedingte Aufwendungen werden nur gegen Vorlage von Quittungen erstattet.
i) Kleiderschaden u. Ä.
Diese Schadenspositionen werden unter Berücksichtigung eines Abzugs Neu für Alt gegen Vorlage von Anschaffungsrechnungen anerkannt.
j) Selbstbehalt in der Vollkaskoversicherung
Sofern Sie aufgrund des Schadensfalles Ihre eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen und Ihnen in diesem Rahmen ein Selbstbehalt verbleibt, stellt dieser Schaden eine erstattungsfähige Position dar.
k) Prämienschaden/Rückstufungsschaden
Der durch die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung etwaig entstehende Prämienschaden wird grundsätzlich nicht übernommen.
m) Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten/Rechtsanwaltskosten
Sollten Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche eines Rechtsbeistandes bedienen, haben Sie die hierfür anfallenden Kosten selbst zu tragen. Eine Erstattungspflicht hinsichtlich dieser Aufwendungen ist dem französischen Recht fremd.
n) Anwalts- und Gerichtskosten im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung
Sofern Sie Ihre Ansprüche in einem sich anschließenden Verfahren gerichtlich geltend machen müssen, sind die hierfür anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten von derjenigen Prozesspartei zu tragen, welche im Verfahren obsiegt.
3. Immaterielle Schäden (Körperschäden)
Für Unfallgeschädigte werden in Frankreich meist etwas höhere Schmerzensgelder bezahlt als in Deutschland. Während man sich in Deutschland bei der Bemessung von Schmerzensgeldern an Beträgen richtet, welche von anderen Gerichten in vergleichbaren Fällen zuerkannt wurden, orientiert man sich in Frankreich an der sogenannten Dintilhac-Nomenklatur.
Zunächst sollte man sich nach einem Unfall in Frankreich darum bemühen, von der erstbehandelnden Klinik einen ärztlichen Erstbericht („certifat médical initial“) zu bekommen, auf welchem die Unfallfolgen sowie die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit festgehalten werden.
Nach Abschluss der Heilbehandlungsmaßnahmen werden die Unfallfolgen sowie etwaig verbliebene Dauerschäden von einem von der Versicherung des Unfallverursachers benannten Rechtsmediziner begutachtet und die Schmerzen sowie ein etwaiger Entstellungsschaden in Schweregrade von jeweils 1 bis 7 klassifiziert, sodass der zur Entschädigung verpflichtete Versicherer anhand einer auf das Punktesystem anwendbaren Tabelle die Einzelschmerzensgelder und letztendlich das zu leistende Gesamtschmerzensgeld berechnet.
Vermehrte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Heilbehandlung werden meist ersetzt. Gleiches gilt für einen etwaig zu verzeichnenden Erwerbsschaden oder entgangenen Gewinn.
Ein fiktiver Haushaltsführungsschaden kann nach französischem Recht nicht geltend gemacht werden.
Beim Versterben naher Angehöriger sieht das französische Recht die Verpflichtung des Schädigers zur Zahlung eines Angehörigenschmerzensgeldes vor.
4. Verjährung
Ansprüche auf materiellen Schadensersatz verjähren nach fünf, Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz nach zehn Jahren.
Nach einem Verkehrsunfallgeschehen in Österreich helfen wir Ihnen kompetent Ihre Schadens- und etwaig auch Schmerzensgeldansprüche außergerichtlich geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen.
Für den Fall, dass die in der Kanzlei vorhandenen Rechtskenntnisse im österreichischen Verkehrszivilrecht wider Erwarten im Ausnahmefall nicht ausreichend erscheinen um komplexere Fragestellungen beantworten zu können bedienen wir uns den in Österreich ansässigen Kooperationsanwälten aus unserem umfassenden Netzwerk.
I. Haftungsgrundlagen
Das österreichische Verkehrszivilrecht unterscheidet sich in Bezug der Haftungsgrundlagen nicht wesentlich vom deutschen. Auch im österreichischen Recht wird zwischen einer Verschuldenshaftung des Fahrers nach § 1295 ABGB auf der einen und einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Halters eines Kraftfahrzeuges gemäß § 19 Abs. 1 EKHG auf der anderen Seite unterschieden.
Wie im deutschen Recht muss der Schaden im Zusammenhang mit dem Betrieb es in Frage kommenden Fahrzeuges entstanden sein, wobei auch im österreichischen Recht der Betriebsbegriff weit ausgelegt wird, auch wenn die Betriebsgefahr bei einem ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeuges verneint wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 EKHG wird dem Fahrzeughalten die Möglichkeit eröffnet sich zu entlasten, indem er den Beweis führt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis um ein unabwendbares Ereignis handelte und auch sonst keine Umstände vorlagen, bei welchen die Betriebsgefahr nicht entfällt.
Die Generalnorm der einen Fahrzeugführer treffenden und gesteigerten Sorgfaltspflicht dahingehend, sein Fahrzeug in jeder Verkehrslage durch Einhaltung der angemessenen Geschwindigkeit sowie Bremsbereitschaft unter Kontrolle zu haben findet sich in § 3 Abs. 2 StVO, wobei sich der Fahrzeugführer in aller Regel auf ein verkehrsgerechtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer verlassen darf, soweit es sich nicht um erkennbar besonders schutzbedürftige Personen handelt.
Ist auf Seiten des Unfallgegners eine Mitverantwortung am Unfallgeschehen anzunehmen so werden dessen Ansprüche wie im deutschen Recht auch entsprechend um den Anteil seiner Verantwortlichkeit gekürzt (§ 1304 ABGB, 7, 11 EKHG). Kann der Unfallhergang nicht aufgeklärt werden und muss davon ausgegangen werden, dass beide Unfallbeteiligten eine gleichhohe Verantwortlichkeit trifft, so werden die Ansprüche hälftig gequotelt. Steht hingegen fest, dass einem der Unfallbeteiligten ein grobes Verschulden trifft, so tritt ein leichtes Verschulden des anderen Unfallbeteiligten in aller Regel hierhinter zurück.
II. Schadenspositionen
1. Materielle Schäden (Sachschäden)
a) Reparaturkosten
Die für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes notwendigen Reparaturkosten werden in aller Regel unproblematisch abgerechnet, wobei dem Geschädigten bei tatsächlich erfolgter und fachgerechter Reparatur die zur Wiederherstellung notwendigen Beträge auch dann ersetzt werden, wenn sie den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges maßvoll überschreiten. Die Grenze hierfür dürfte bei ca. 110 – 115% des Wiederbeschaffungswertes angesetzt werden. Eine fiktive Abrechnung wird anerkannt.
b) Merkantile Wertminderung
Eine gutachterlich festgestellte merkantile Wertminderung wird nur in engen Grenzen erstattet.
c) Totalschaden
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens wird, wie in Deutschland auch, der Wiederbeschaffungsaufwand, mithin der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeuges im unbeschädigten Zustand abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeuges erstattet. Eine Erstattung des Neuwagenanschaffungspreises erfolgt, bei Fahrzeug im ersten Zulassungsmonat bei einer Laufleistung von maximal 1.000 km.
d) Sachverständigenkosten / Kostenvoranschläge
Die für die Begutachtung des Schadens notwendigen Sachverständigenkosten werden in aller Regel unproblematisch ersetzt. Es empfiehlt sich hingegen, dem gegnerischen Versicherer die Möglichkeit einzuräumen, einen eigenen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, so dass die hierfür anfallenden Kosten direkt von diesem übernommen werden.
Die Kosten für die Einholung eines Kostenvoranschlages werden bei tatsächlich durchgeführter Reparatur erstattet.
e) Mietwagen
Für die Zeit der Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungsdauer werden Mietwagenkosten unter Berücksichtigung eines Eigenersparnisabzuges in Höhe von 10-20 erstattet.
f) Nutzungsausfall
Für die fehlende Möglichkeit der Nutzung des unfallbeschädigten Fahrzeuges werden bei privater Verwendung keine Nutzungsausfallentschädigungen gezahlt; bei gewerblich genutzten Fahrzeugen können Ansprüche auf entgangenen Gewinn im Raum stehen.
g) Abschleppkosten
Die Abschleppkosten werden bis zur nächstgelegenen Reparaturwerkstatt übernommen.
h) Schadensbearbeitungspauschale
Eine Schadensbearbeitungspauschale wird in einem Rahmen von 30 € bis 70 € gewährt, sonstige unfallbedingte Aufwendungen werden nur gegen Vorlage von Quittungen erstattet.
i) Kleiderschaden u. Ä.
Diese Schadenspositionen werden, ggf. unter Berücksichtigung eines Abzugs Neu für Alt gegen Vorlage von Anschaffungsrechnungen anerkannt.
j) Selbstbehalt in der Vollkaskoversicherung
Sofern dem Geschädigten aufgrund des Schadensfalles die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen und dem Geschädigten in diesem Rahmen ein Selbstbehalt verbleibt, stellt dieser Schaden eine erstattungsfähige Position dar.
k) Prämienschaden/Rückstufungsschaden
Der durch die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung etwaig entstehende Prämienschaden wird bei Eintrittspflicht des generischen Versicherers übernommen.
l) Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten/Rechtsanwaltskosten
Die für die außergerichtliche Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwaltes anfallenden Honorare, welche sich nach dem österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetz richten und sowohl eine streitwert-, als auch eine arbeitsaufwandsabhängige Bemessungsgrundlage haben werden vom gegnerischen Haftpflichtversicherer meist pauschal erstattet.
m) Anwalts- und Gerichtskosten im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung
Sofern Sie Ihre Ansprüche in einem sich anschließenden Verfahren (im Rahmen des Direktklageverfahrens nach der 4. KH-Richtline in Deutschland) gerichtlich geltend machen müssen, sind die hierfür anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten von derjenigen Prozesspartei zu tragen, welche im Verfahren obsiegt.
2. Immaterielle Schäden (Körperschäden)
Für Unfallgeschädigte werden in Österreich bei der Bemessung des in aller Regel als Einmalzahlung zu erfolgenden Schmerzensgeldes Tagessätze und Richtwerte verwendet, welche von den Gerichten einmal jährlich veröffentlicht werden und zwischen 100,-- € und 300,-- € täglich schwanken, wobei die Bemessungskriterien (Art und Schwere der Verletzungen, Intensität und Dauer erlittener Schmerzen, welche durch einen medizinisches Sachverständigen festzustellen sind, dem deutschen System nicht ganz unähnlich sind. Bei Schwerstverletzungen ist man in Österreich bei der Zuerkennung von sehr hohen Schmerzensgeldzahlungen hingegen eher zurückhaltend.
In Österrreich haben Familienangehörige bei Verlust eines Mitgliedes der sogenannten Kernfamilie einen Anspruch auf Zuerkennung eines Trauerschmerzensgeldes sofern der Unfall vom Schädiger grob fahrlässig verursacht wurde.
Erstattet werden Ausgaben im Zusammenhang mit Arztbehandlungsmaßnahmen, Krankenhausaufenthalten sowie Vermehrte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Heilbehandlung. Gleiches gilt für einen etwaig zu verzeichnenden Erwerbsschaden oder entgangenen Gewinn.
Angehörige verstorbener Unterhaltsverpflichteter haben eine Anspruch auf Erstattung des tatsächlich entgangenen Unterhaltes, mindestens in Höhe des gesetzlichen Anspruchs. Handelte es sich bei dem Getöteten um den Haushaltsführenden so kann vom Ehepartner und / oder den Kindern für den Ausfall Schadenersatz begehrt werden.
3. Verjährung
Ansprüche auf materiellen Schadensersatz verjähren in aller Regel nach drei Jahren. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Kenntnis des Schadens und Schädiger; bei Unkenntnis beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Im Bedarfsfall erreichen Sie uns nach einem Unfall im Ausland auch außerhalb der Bürozeiten unter nitzsche@lexuris.de oder im Notfall bis in den späten Abend unter der Mobilfunknummer:
0175 - 770 220 7 bzw. +49 (0) 175 - 770 220 7
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